Lohnpfändung
Bekommen Sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in einem gelben Brief zugestellt, in dem unter „Drittschuldner“ Ihr*e aktuelle*r Arbeitgeber*in aufgeführt ist, dann ist Ihr Arbeitseinkommen dort gepfändet.
Gleiches gilt für eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung eines öffentlichen Gläubigers sofern Ihr*e aktuelle*r Arbeitgeber*in darin genannt ist.
Auch hier muss Ihnen das zum Leben Notwendigste belassen bleiben. Ihr*e Arbeitgeber*in darf nur den für Ihre Einkommens- und Lebensumstände gültigen Betrag aus der aktuellen Pfändungstabelle ablesen, von Ihrem Einkommen abziehen und an den Gläubiger auszahlen. Dabei sind bestimmte pfändungsfreie Beträge zu berücksichtigen (z. B. Nachtzuschläge, Erschwerniszulagen, Aufwendungen für Altersvorsorge etc.).
Allein verantwortlich für die Abführung des richtigen Betrags ist Ihr*e Arbeitgeber*in, Im Streitfall ist das Amtsgericht Lüneburg zuständig.
Selbstverständlich können Sie sich bei allen Fragen bezüglich der Pfändung Ihres Arbeitseinkommens an uns wenden. Wir beraten Sie gern.
Sollte ein Teil Ihres Arbeitseinkommens gepfändet werden und gleichzeitig eine Kontopfändung existieren, können beim Amtsgericht einen Antrag stellen, um den Freibetrag auf dem Konto erhöhen. Auch dazu beraten wie Sie gern.