Kontopfändung
Bekommen Sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in einem gelben Brief zugestellt, in dem unter „Drittschuldner“ Ihre aktuelle Bank aufgeführt ist, dann ist Ihr Konto gepfändet.
Gleiches gilt für eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung eines öffentlichen Gläubigers, sofern Ihre aktuelle Bank dort genannt ist.
Wichtig zu wissen ist, dass nun nicht nur Ihr Konto bei der benannten Bank gepfändet ist, sondern alle Ihre Guthaben bei dieser Bank, also auch Sparbücher, Aktiendepots, Fondvermögen, etc.
Sie haben allerdings das Recht, ein Konto als Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) zu führen und so das zum Lebensunterhalt Notwendigste zu sichern.
Sofern noch nicht geschehen, sollten Sie spätestens jetzt bei Ihrer Bank einen Antrag auf Umwandlung stellen. Die Bank muss die Umwandlung in den nächsten fünf Tagen durchführen.
Automatisch erhalten Sie einen Pfändungsschutz von 1.410 € (Stand: 1. Juli 2023).
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf einen höheren Pfändungsschutz, z. B. bei Unterhaltsverpflichtungen, Kindergeld- und Sozialleistungseingängen, Erstausstattungen, Nachzahlungen.
Als geeignete Stelle sind wir dazu berechtigt, Ihnen eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Bitte melden Sie sich bei uns, damit wir die erforderlichen Nachweise besprechen und einen Termin vereinbaren können.
Selbstverständlich können Sie sich auch bei allen anderen Fragen bezüglich Kontopfändung an uns wenden. Wir beraten Sie gern.
Sollte ein Teil Ihres Arbeitseinkommens gepfändet werden und gleichzeitig eine Kontopfändung existieren, können beim Amtsgericht einen Antrag stellen, um den Freibetrag auf dem Konto erhöhen. Auch dazu beraten wie Sie gern.